Die Rechtsgrundlagen des Parlaments
Geschichte, Bedeutung und Struktur des EP - Von Werner Weidenfeld
Originalartikel
04.05.2009 · Bundeszentrale für politische Bildung
Seitdem hat das Parlament stetig wachsende Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse erlangt. Es erhielt in den 70er-Jahren Haushaltskompetenzen. Dann führte der Vertrag von Maastricht das "Mitentscheidungsverfahren" ein, welches das Parlament dem Rat im Gesetzgebungsprozess gleichstellt. Tritt der Vertrag von Lissabon in Kraft, würde das Mitentscheidungsverfahren zum "ordentlichen Gesetzgebungsverfahren", das in zahlreichen Politikfeldern Anwendung fände. Dies bedeutet einen beachtlichen Aufgabenzuwachs für die Parlamentarier, der einen hohen Koordinierungsbedarf mit sich bringt.
Vielfalt organisieren
Mit der Kompetenzausweitung ging auch eine quantitative Ausdehnung der Abgeordnetenkammer einher. Gehörten der Gemeinsamen Versammlung 78 Abgeordnete aus den damals sechs Mitgliedsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) an, umfasst das 2004 gewählte Europäische Parlament 785 Abgeordnete. Damit ist das Europäische Parlament mit seinen 23 Amtssprachen das größte multinationale Parlament der Welt.
Um die qualitativen und quantitativen Dimensionen des Europäischen Parlaments zu organisieren, haben sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Laufe der Zeit weiterentwickelt und angepasst. Eine der größten Herausforderungen ist dabei, die parlamentarischen und rechtlichen Traditionen der 27 EU-Mitglieder zusammenzuführen und unter einem gemeinsamen europäischen Dach zu organisieren.
Primärrechtliche Grundlagen
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrags von Nizza enthält in den Artikeln 189 bis 201 die Rahmenbestimmungen zum Europäischen Parlament. Darin finden sich unter anderem Vorgaben zur Zusammensetzung des Parlaments. Die Mindestzahl an Abgeordneten pro Land liegt gegenwärtig bei fünf Mandaten für Malta, die Höchstzahl bei 99 Mandaten für Deutschland.
Laut dem noch gültigen Vertrag von Nizza wird zur Europawahl 2009 die Anzahl der Mitglieder des Europaparlaments von bisher 785 auf 736 reduziert. Allerdings hat der Europäische Rat im Dezember 2008 eine Übergangslösung beschlossen für den Fall, dass der Vertrag von Lissabon (sieht 751 Volksvertreter vor) im Laufe der Legislaturperiode 2009-14 in Kraft tritt: Die Abgeordneten, die zusätzlich nach Straßburg geschickt werden könnten, werden bei der Europawahl 2009 bereits mitgewählt und als Nachrücker ausgewiesen. Bei Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird die Anzahl der Parlamentarier entsprechend erhöht. Deutschland, welches als einziges Land Parlamentarier (drei Mandate) verlieren würde, dürfte allerdings alle 2009 zu wählenden 99 Abgeordneten bis zum Ende der Legislaturperiode behalten. Damit würde das Parlament bis zur nächsten Wahl vorübergehend auf 754 Mitglieder anwachsen.
Mandatsdauer und Struktur
Der EGV enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Dauer der Legislaturperiode (fünf Jahre). Zudem formuliert er grundlegende Vorgaben zum Wahlrecht und zu den europäischen Parteien. Auch die Beteiligung des Europaparlaments am EU-Gesetzgebungsverfahren wird genannt.
Mit Blick auf die Kontrollrechte der Abgeordnetenkammer legt der Vertrag die Vorgaben für die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, für die Durchführung eines Misstrauensantrags gegen die Europäische Kommission sowie für die Beziehungen zu den anderen Organen der EU fest. Darüber hinaus gestehen die Vertragsbestimmungen den Bürgern ein Petitionsrecht beim Europäischen Parlament ein. Die Einsetzung eines Ombudsmanns ist ebenso vertraglich geregelt.
Schließlich erwähnt der Vertrag die Organisationsstruktur des Europäischen Parlaments. Dazu gehören die Kriterien für die interne Beschlussfassung, die Bestimmungen zur Wahl eines Parlamentspräsidenten sowie das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Das Parlament gab sich erstmals 1981 nach seiner ersten Direktwahl eine Geschäftsordnung, die den parlamentarischen Alltag regelt und die Bestimmungen des EGV konkretisiert. Seit März 2009 gilt bereits die 16. Auflage, die insgesamt 248 Seiten umfasst.
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