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Neuer Verhaltenskodex für mehr Rüstungswettbewerb in Europa

Zum Beschluss der Europäischen Verteidigungsagentur

30.11.2005 · Position von Thomas Bauer



In Ihrer Sitzung vom 21. November 2005 haben die 24 Verteidigungsminister der an der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) beteiligten Mitgliedstaaten einen "Code of Conduct (CoC)" vereinbart, der für mehr Transparenz und Wettbewerb auf dem fragmentierten Markt für Verteidigungsgüter in Europa sorgen soll. Ab Juli 2006 soll der neue Verhaltenskodex gelten, solange haben die Mitgliedstaaten noch Zeit über ihre Teilnahme an dem CoC-Regime zu entscheiden.

Die Regelungen des CoC sind freiwilliger Natur. Die letzte Entscheidungsbefugnis bei der Auftragsvergabe verbleibt weiterhin bei den dafür verantwortlichen nationalen Behörden. Kein Staat wird zur Teilnahme gezwungen, und eine Missachtung des Verhaltenskodex wird nicht geahndet, da keine Sanktionierungsmöglichkeiten vorgesehen sind. Hierin dürfte eine der Schwächen dieses intergouvernemental gesteuerten Regimes liegen, das zum größten Teil auf Bestimmungen der mittlerweile aufgelösten "Western European Armaments Group (WEAG)" zurückgreift. Dort hatte man sich bereits auf die Veröffentlichung bestimmter Ausschreibungen und Auftragsvergaben im Rahmen eines WEAG Bulletins geeinigt.

Das neue CoC-Regime greift auf diesen Mechanismus zurück. Von nun an sollen alle Ausschreibungen mit einem Auftragswert von über 1 Millionen Euro, die gleichzeitig die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 296 des EG-Vertrags erfüllen (Ausschluss vom freien Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt unter Berufung auf die Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen) für Unternehmen aus anderen dem CoC-Regime beitretenden Mitgliedstaaten offen stehen. Für ein Höchstmaß an Transparenz sorgt die Veröffentlichung auf einem Internetportal, wodurch es v.a. den kleineren und mittleren Unternehmen ermöglicht werden soll sich an Ausschreibungen in Drittländern beteiligen zu können.

Dieser wichtige Schritt zu mehr Wettbewerb in Europa wird jedoch durch die Unverbindlichkeit des Verhaltenskodex und die vielen Ausnahmeregelungen getrübt. Ausschreibungen im Bereich der Forschung und Entwicklung, multinationale Beschaffungsmaßnahmen, nukleare Waffen- oder Antriebssysteme, chemische, bakteriologische und radiologische Güter, sowie Ausschreibungen im Bereich der der Verschlüsselungstechnik müssen nicht gemeldet werden. Außerdem können die Unterzeichnerstaaten einen Beschaffungsprozess ohne offene Ausschreibung durchsetzen sobald ein einsatzbedingter Sofortbedarf, ergänzende oder nachfolgende Auftragsarbeiten oder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit vorliegen.

Die Verknüpfung von wettbewerbsorientierter Auftragsvergabe mit dem gesamtpolitischen Prozess zur Steigerung der militärischen Fähigkeiten im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik erhöht den Druck auf die Mitgliedstaaten zur Umsetzung ihrer Zusagen im europäischen Kontext. Trotz der angeführten Schwächen stellt der Entschluss der Verteidigungsminister einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. Inwiefern die erkannten Schwachstellen von den großen rüstungsproduzierenden Staaten missbraucht werden um ihre nationalen Kapazitäten nicht dem freien Wettbewerb aussetzen zu müssen wird über den Erfolg bzw. Misserfolg dieses ambitionierten Vorhabens entscheiden.


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