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Gott in die Europäische Verfassung?

Hintergründe zur Debatte um den Gottesbezug

13.11.2003 · Matthias Belafi



In der Debatte um die Europäische Verfassung ist die Frage nach der Aufnahme eines Gottesbezuges oder einer Referenz an das Christentum zu einem Politikum geworden. Warum streiten europäische Politiker darüber, ob die christliche Tradition zu den Wurzeln Europas gehört? Und was könnte eine Nennung Gottes zum Verfassungsverständnis in Europa beitragen?

Die derzeitige Debatte um einen Gottesbezug in der Europäischen Verfassung ist keineswegs neu: Sie hat vielmehr eine Vorgeschichte im Konvent zur Erarbeitung der Grundrechtscharta. Dort stritt - von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet - der Vizepräsident des Europäischen Parlaments Ingo Friedrich (CSU) für einen Gottesbezug in der Präambel der Grundrechtscharta. Er scheiterte jedoch am Widerstand der anderen politischen Gruppierungen und insbesondere an der Ablehnung Frankreichs. So rief seinerzeit der französische Staatspräsident Jacques Chirac persönlich beim Konventspräsidenten Roman Herzog an, um gegen den Gottesbezug zu intervenieren. Auch ein religiöses Erbe wollte Frankreich seinerzeit Europa nicht zugestehen, so dass in der endgültigen Fassung ein Übersetzungstrick genutzt wurde: die französische Formulierung "patrimoine
spirituel" wurde nur in der deutschen Version nicht als spirituelles, sondern als "geistig-religiöses Erbe" übersetzt.

Der Gottesbezug ist in der Diskussion um eine Europäische Verfassung nun aber in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Dies liegt zum einen an der grundlegenden Bedeutung der Verfassung, zum anderen an der hartnäckigen Forderung insbesondere Polens nach einem Transzendenzbezug in der Verfassungspräambel. Das stark katholisch geprägte Beitrittsland erhofft sich von einem Gottesbezug stärkere Akzeptanz für die Europäische Verfassung in einem möglichen Verfassungsreferendum. Bereits die Volksabstimmung über den EU-Beitritt Polens konnte nur positiv entschieden werden, weil der Einsatz des Papstes für den Beitritt viele europakritische Polen umgestimmt hatte. Mit der unnachgiebigen Positionierung Polens, das sich mit Spanien auch gegen ein neues Entscheidungsverfahren im Ministerrat einsetzt, ist der Gottesbezug zu einem neuralgischen Punkt der Regierungskonferenz und damit zu einer Frage von besonderem politischem Interesse geworden.

Dabei dreht sich die momentane Diskussion eigentlich gar nicht mehr um einen Gottesbezug. Diesen hatten zwar insbesondere die Kirchen vom Verfassungskonvent eingefordert; als jedoch abzusehen war, dass ein Transzendenzbezug von der Konventsmehrheit, vor allem aber vom Konventspräsidium nicht getragen wurde, ging man dazu über, die Anerkennung des christlichen Erbes Europas in der Verfassungspräambel zu fordern. Insbesondere Papst Johannes Paul II. hat die Bedeutung der christlichen Wurzeln des Kontinents in diesem Jahr unablässig betont. Aber auch die Europäische Volkspartei (EVP), die im Verfassungskonvent noch einen expliziten Gottesbezug gefordert hat, ist von dieser Forderung abgerückt. In der Debatte am 24. September 2003 über die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Verfassungsentwurf und zur Einberufung der Regierungskonferenz hatte die EVP-Fraktion nur noch die Änderung beantragt, die jüdisch-christlichen Wurzeln in die Verfassungspräambel aufzunehmen.

Auch von Seiten Polens und Italiens, die sich am deutlichsten in dieser Frage positioniert haben, wird nur die Anerkennung der christlichen Wurzeln Europas gefordert. Hier zeigt sich, dass die öffentliche Diskussion zwischen den einzelnen Forderungen nicht unterscheidet, sondern die Erwähnung des Christentums quasi als "Gottesbezug light" ansieht. Dennoch sollten diese Forderungen klar unterschieden werden:

Das christliche oder auch jüdisch-christliche Erbe Europas ist eine Tatsache. Selbst wenn dieses Erbe nicht in der Verfassung erwähnt werden sollte, bleibt es ein Faktum, das von niemandem geleugnet werden kann. Die Befürworter der Aufnahme christlicher Wurzeln in die Verfassungspräambel argumentieren, es wäre ehrlicher, das Christentum auch namentlich zu nennen als nur diffus von religiösen Wurzeln zu sprechen. Denn im Konventsentwurf heißt die entsprechende Formulierung der Präambel bislang: "Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind..." Die religiösen Wurzeln Europas seien aber nun einmal die des Christentums, meint zum Beispiel der italienische Vize-Ministerpräsident und Regierungsvertreter im Verfassungskonvent Gianfranco Fini: Die religiöse Gemeinsamkeit von Portugal bis zum Nordkap sei vom christlichen Glauben geprägt.

Es wäre in der Tat ehrlicher, die religiösen Überlieferungen Europas auch namentlich zu nennen. Zudem greift eine solche Formulierung nicht in das Verhältnis der Mitgliedstaaten oder der Union zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften ein, insbesondere auch nicht in das Verhältnis zu nicht-christlichen Religionen. Denn die Achtung des jeweiligen nationalen Staat-Kirche-Verhältnisses und der Dialog der EU mit allen Religionsgemeinschaften ist in Art. 51 des Verfassungsentwurfs geregelt. Bei einer solchen Formulierung geht es lediglich um die Prägekraft, die das Christentum über Jahrhunderte hinweg in Europa entfaltet hat.

Vielfach wird gemutmaßt, eine Referenz an das Christentum in der Verfassung sei geeignet oder beabsichtige sogar, die Türkei von einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union auszuschließen. Dass mit Italien ein ausgesprochener Befürworter einer EU-Mitgliedschaft der Türkei Fürsprecher dieser besonderen Betonung des Christentums ist, zeigt jedoch, dass ein solcher christlicher Bezug nicht unbedingt als Ausschlusskriterium für nichtchristlich geprägte Staaten dienen muss.

Bedauerlich ist, dass hinter diese Forderung die Frage des Gottesbezuges zurückgetreten ist. Ein Gottesbezug unterscheidet sich nämlich qualitativ von der Erwähnung eines christlichen Erbes: Er ist keine historische Tatsache, sondern eine Wertentscheidung. Eine ausdrückliche Nennung Gottes in der Verfassung - wie die Formulierung des deutschen Grundgesetzes "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen..." - hat einen vollständig anderen Charakter, weil sie den Menschen in einen höheren Verantwortungszusammenhang einordnet. Die Verantwortung nicht nur vor sich selbst, sondern vor Gott erinnert auch an die Fehlbarkeit des Menschen. Ein solcher Gottesbezug dient zudem als Werterichtschnur für schwierige Entscheidungen, wie sie zum Beispiel in der Bioethik in Zukunft immer zahlreicher auftauchen werden. Dennoch bietet ein Gottesbezug auch Spielraum, da er nicht einseitig ausgelegt werden kann; justiziabel ist er schon gar nicht. So kann also niemand mit dem Gottesbezug zu einer bestimmten Haltung gezwungen werden. Eine Diskriminierung nicht-christlicher Religionen kann ebenfalls nicht beabsichtigt sein, denn der Gottesbegriff an sich ist nicht christlich belegt. Da auch andere monotheistische Religionen (Judentum, Islam) sich darin wiederfinden können, unterstützt beispielsweise der Zentralrat der Juden in Deutschland diese Forderung der christlichen Kirchen.

Dennoch sollte aber auch Rücksicht genommen werden auf alle, die den Glauben an einen Gott ablehnen. Beispielhaft hierfür ist die Präambel der polnischen Verfassung von 1997: In ihr wird nicht nur das christliche Erbe der polnischen Nation erwähnt, sondern auch Bezug auf Gott genommen: Zum einen werden alle Bürger der Republik angesprochen, "sowohl jene, die an Gott als die Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und Schönen glauben, als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern diese universellen Werte als aus anderen Quellen stammend respektieren". Und noch eine weitere Formulierung wird gewählt: "In der Erkenntnis unserer Verantwortung vor Gott oder unseren eigenen Gewissen". Viele Nichtgläubige fühlen sich von einem möglichen Gottesbezug diskriminiert. Da aber Gläubige dieses Argument der Diskriminierung auch für die Auslassung einer Erwähnung Gottes anführen können, stellt nicht die Auslassung eines Gottesbezuges, sondern eine Formulierung, die sich an der polnischen Verfassung orientiert und sich an Gläubige und Nichtgläubige gleichermaßen wendet, erst die wirkliche Gleichberechtigung dieser beiden Gruppen dar.

Um die Chancen für das christliche Erbe - und auch für den Gottesbezug - stünde es im zahlenmäßigen Vergleich der Befürworter und Gegner eigentlich nicht schlecht: Nur Frankreich hat sich unter Verweis auf seine laizistische Tradition ganz ausdrücklich gegen solche Formulierungen ausgesprochen. Dafür befürworten mehrere Staaten (Irland, Malta, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien und Tschechien) das Vorhaben mehr oder minder hartnäckig. Der Großteil der Mitglied- und Beitrittstaaten hat dagegen keine ausdrückliche Positionierung. Auch Bundeskanzler Schröder machte während der Haushaltsdebatte des Bundestages am 10. September 2003 klar, dass er einen Gottesbezug zwar nicht brauche, aber Verständnis für die Forderung zeige und sie im Konvent deshalb auch unterstützt habe. Die Verfassung wolle er an einem mangelnden Gottesbezug aber nicht scheitern lassen. So dürften einige Regierungschefs die Angelegenheit betrachten. Wenn diese große Anzahl von Vorsichtigen in anderen Bereichen schon harte Zugeständnisse an Polen machen müssen, die Forderung nach einem Gottesbezug als zu hartnäckig und mangels eigener persönlicher Überzeugung für nicht notwendig erachten, könnte diese Gruppe im Zweifelsfall Verständnis für die ablehnende Haltung Frankreichs aufbringen und damit letztlich zum größten Gegner einer transzendenten Formulierung in der Europäischen Verfassung werden.

Die Europäische Union muss aber aufpassen, dass sie mit der möglichen Ablehnung eines Gottesbezuges nicht einer falsch verstandenen Neutralität anhängt. Werteneutralität meint nämlich nicht Wertefreiheit oder gar Werteblindheit. Sie lässt nur den Spielraum, Werte zu deuten. Die Existenz und die Entwicklung der Gesellschaft und des Staates bedarf aber der Werte. Das Diktum Ernst Wolfgang Böckenfördes, der Staat lebe von Voraussetzungen, die er selbst nicht schaffen kann, gilt nicht nur für den deutschen Bundesstaat, sondern auch für einen europäischen Staatenverbund. Wenn sich die Werte, auf denen die Union gründet, nicht nur aus den staatlichen Elementen der Demokratie und des Rechtsstaats zusammensetzen, sondern umfassende gesellschaftliche und einende Grundwerte Europas darstellen sollen, dann müssen auch Gott und die Religion als Quelle und Grundlage dieser Werte genannt werden - freilich ohne dabei zu einem exklusiven Kriterium zu werden.

Die Staaten sollten indes auch damit rechnen, dass es in den letzten Verhandlungsstunden zu einem Kompromiss kommen könnte, den religiösen Bezug in der Verfassung doch noch zu konkretisieren. Für diesen Fall sollten die Verhandlungsdelegationen - auch die der Gegner einer solchen Referenz - vorbereitet sein und sich jetzt schon Gedanken machen, wie eine Kompromissformulierung lauten könnte. Denn in diesem hochsensiblen Bereich sollte eine Lösung nicht in den letzten nächtlichen Verhandlungsstunden aus dem Hut gezaubert, sondern wohlbedacht werden.


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