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3. Politisches System

3.4. Die Gerichtsbarkeit

Nach der Gründung der Türkischen Republik baute Mustafa Kemal ein völlig neues, nach europäischem Vorbild organisiertes Rechtssystem auf, das das Osmanische Reich in dieser Form nicht kannte. Das Zivilrecht basiert seither auf dem schweizer und das Strafrecht auf dem italienischen Recht.

Die türkische Gerichtsbarkeit ist laut Verfassung unabhängig und unterliegt keiner Weisung. Die Richter fällen Urteile gemäß ihres Gewissens in Übereinstimmung mit der Verfassung, den Gesetzen und dem Recht. Richter dürfen nur zivile Personen sein.

Das türkischen Rechtssystem ist laut Verfassung in drei Gruppen unterteilt: in die ordentlichen Gerichte, in die Verwaltungsgerichte und in die Sondergerichte. Zu den Letzteren gehören das Militärgericht und das Staatsicherheitsgericht. Die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungsgerichte kennen keine Berufungsinstanz, sondern nur eine Tatsachen- und Revisionsinstanz. Im Rahmen der Reformen zum EU-Beitrittsprozess wurde eine Berufungsinstanz geschaffen, die jedoch noch in die Praxis umgesetzt werden muss.

Die türkische Verfassung erwähnt darüber hinaus die so genannten hohen Gerichte. Dazu zählen das Verfassungsgericht, das Kassationsgericht, der Staatsrat, das militärische Kassationsgericht, das militärische Oberverwaltungsgericht und das Schiedsgericht. Das türkische Verfassungsgericht wurde 1962 gegründet und setzt sich aus elf eigentlichen und vier stellvertretenden Mitgliedern zusammen.

Die Hauptaufgaben des Verfassungsgerichts sind die Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen mit Gesetzeskraft, die Funktion als Staatsgerichtshof und das Verbot politischer Parteien. Die Verfassungsbeschwerde, wie sie zu den zentralen Aufgaben des deutschen Bundesverfassungsgerichts gehört, gibt es in der Türkei nicht.

Durch das Verfassungsgericht ausgesprochene Parteiverbote haben in der Türkei eine besondere Tradition. Seit 1963 wurden 24 Parteien verboten. Darunter waren die islamistische "Wohlfahrtspartei" und ihre Nachfolgerin, die "Tugendpartei", in denen der amtierende Premier Recep Tayyip Erdogan und der derzeitige Staatspräsident Abdullah Gül ihre politische Karriere begonnen haben. Ein Verbotsantrag gegen die regierende AKP wurde am 31. März 2008 nach Prüfung durch das Verfassungsgericht für zulässig erklärt. Der AKP wurde vorgeworfen, einen auf der Scharia basierenden Gottesstaat aufbauen zu wollen und damit die kemalistischen Prinzipien zu verletzen. Mit der Beratung über das Verbot wurde am 28. Juli 2008 begonnen. Zwei Tage später gab das oberste Gericht sein Urteil bekannt.

Sechs der elf Verfassungsrichter stimmten für ein Parteiverbot der AKP. Damit scheiterte das Verbotsverfahren denkbar knapp, da gemäß der Verfassung eine Mehrheit von sieben Richterstimmen für ein Verbot notwendig ist. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde dies als deutliche Warnung an die AKP bezeichnet, die staatlichen Finanzzuwendungen an die Partei wurden um die Hälfte gekürzt.

Im Vergleich zu früheren Parteiverbotsverfahren stellt das Verfahren eine Besonderheit dar, da mit der AKP zum ersten Mal eine regierende Partei angeklagt wurde, die bei den letzten Parlamentswahlen im Juli 2007 zudem einen Wähleranteil von 47 Prozent erhalten hatte.

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