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Europawahl 2009Wahlgrundlagen zum Europäischen ParlamentDas Wahlsystem zum Europäischen Parlament regelt, wie Wählerinnen und Wähler ihre politischen Präferenzen in Stimmen ausdrücken und wie diese Präferenzen in Mandate übertragen werden. Dabei gründet sich das Wahlrecht neben Vorgaben des EU-Vertragswerks auf den so genannten Direktwahlakt von 1976 (bzw. auf seine Neufassung von 2003), das einige wenige grundsätzliche Prinzipien der Wahl festlegt, sowie auf national spezifische Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Obwohl in einigen Bereichen Angleichungen des Wahlrechts erreicht werden konnten, ist es im Wesentlichen noch immer national geregelt und damit im Detail von Staat zu Staat unterschiedlich. Die vielfältigen Bemühungen, ein einheitliches Verfahren zur Wahl des Europäischen Parlaments zu etablieren, scheiterten in der Vergangenheit oft an unterschiedlichen Positionen im Rat. Um ein einheitliches Wahlverfahren zum Europäischen Parlament einzuführen, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Rats mit Zustimmung des Europäischen Parlaments. Im Jahr 2002 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf eine Neufassung des Direktwahlaktes.
Zu den Elementen des Beschlusses zählen die Bestätigung des Grundsatzes der Verhältniswahl; die Option für die Mitgliedstaaten Wahlkreise einzurichten, ohne jedoch insgesamt das Verhältniswahlsystem in Frage zu stellen; die Möglichkeit der Einführung von Schwellen für den Einzug ins Parlament, wie etwa die Fünf-Prozent-Hüre in Deutschland; sowie das Verbot von Doppelmandaten im Europäischen Parlament und in einem nationalen Parlament, wobei Großbritannien und Irland in diesem Punkt bis 2009 Ausnahmen erwirkt haben. Bereits vor dem Beschluss von 2002 galt, dass das Amt des Europaabgeordneten unter anderem unvereinbar ist mit der Ausübung eines Regierungsamtes, der Mitgliedschaft in der Europäischen Kommission, der Mitgliedschaft beim Europäischen Gerichtshof, der Mitgliedschaft bei der Europäischen Zentralbank und weiteren Institutionen der EU. Die Wahlen zum Europäischen Parlament verlaufen seit 1979 frei, allgemein, unmittelbar und geheim. Der Direktwahlakt legt fest, dass die Wahlen in allen EU-Mitgliedstaaten in der gleichen Woche zwischen Donnerstag und Sonntag abgehalten werden müssen. Die Ergebnisse der jeweiligen Länder dürfen jedoch erst nach der letzten Wahl veröffentlicht werden, um das Wahlverhalten der Bürger, die noch nicht gewählt haben, nicht zu beeinflussen.
Der Grundsatz der gleichen Wahl, d.h. dass die Stimme eines jeden Bürgers der EU gleich viel Gewicht hat, ist im Gegensatz zu nationalen Regelungen aufgrund des Prinzips der "degressiven Proportionalität" nur bedingt gegeben. Das bedeutet, dass die Bevölkerung aufgrund des nach Ländern unproportionalen Verhältnisses von Bevölkerungszahl und Mandatszahl zu Lasten der bevölkerungsreichsten Länder nicht gleich repräsentiert wird. Der Hintergrund für diese Regelung ist der Gedanke, dass auch den kleinen Ländern eine Mindestrepräsentation von fünf Sitzen zugesichert werden muss, um deren Parteienpluralismus widerzuspiegeln. Wenn auch den großen Länder wie Deutschland eine dementsprechende proportionale Repräsentation eingeräumt werden würde, hätte das Parlament eine Mitgliederzahl, die alle vernünftigen Dimensionen sprengt. Damit zeigen die großen Mitgliedstaaten Solidarität mit den kleinen Mitgliedstaaten. Weiterführende Links Wahlrecht.de: Bundesinnenministerium: Lehmann, Wilhelm: The European Elections: EU Legislation, National Provisions and Ciic Participation, Brüssel 2009
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