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Europawahl 2009

Die Aufgaben und Funktionen des Parlaments:
Gesetzgebung und Politikgestaltung


In den 1957 unterzeichneten Römischen Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) besaß das Europäische Parlament, das damals noch Gemeinsame Versammlung hieß (→ Geschichte), keine Rechtsetzungsfunktion. Erst im Laufe des Integrationsprozesses wurde ihm diese schrittweise zugestanden.

Als Folge kann heute, mit wenigen Ausnahmen im Bereich des einfachen Verfahrens, kein Gesetz mehr ohne Beteiligung des Parlaments erlassen werden. Zu den Entscheidungsverfahren, bei denen das EP gesetzgebend beteiligt ist, gehören das Mitentscheidungsverfahren, das Zusammenarbeitsverfahren, das Zustimmungsverfahren sowie das Anhörungsverfahren.


Das Europäische Parlament in Straßburg, Foto: EU

Rat und Parlament sind gleichberechtigte Gesetzgeber im Rahmen des durch den 1992 unterzeichneten Vertrag von Maastricht eingeführten Mitentscheidungsverfahrens. Beide Organe können Änderungsanträge zu entsprechenden Gesetzesvorlagen der Kommission einbringen. Werden sich Parlament und Rat über eine Änderung nicht einig, ist die Zusammenarbeit der beiden in einem Vermittlungsausschuss vorgesehen. Das Mitentscheidungsverfahren findet unter anderem in den Bereichen Umwelt, Arbeitnehmerfreizügigkeit  oder Verkehr Anwendung. Die Kompetenzverteilung zwischen den zwei Kammern Parlament und Rat lässt sich hier mit dem deutschen Zusammenspiel von Bundestag und Bundesrat vergleichen. Tritt der Vertrag von Lissabon in Kraft, wird das Mitentscheidungsverfahren im Rahmen des "ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens" zum regulären Entscheidungsinstrument der EU-Gesetzgebung.

Werden Änderungen der Abstimmungsregeln im Rat beschlossen, so steht es dem Parlament im Rahmen des Zusammenarbeitsverfahren zu, an diesen mitzuwirken. Das Zusammenarbeitsverfahren würde mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgeschafft.

Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens stimmen die Abgeordneten des EP mit der Mehrheit der Stimmen bzw. sogar der Abgeordneten bestimmten Rechtsakten zu. Werden diese abgelehnt, können sie nicht in Kraft treten. So bedürfen völkerrechtliche Verträge, wie beispielsweise Beitrittsabkommen oder Assoziierungsabkommen, einer Zustimmung durch die Mehrheit der Mitglieder des EP.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens holt der Rat die Stellungnahme des Europäischen Parlaments ein. Dazu ist der Rat in den meisten Bereichen, bei denen dieses Verfahren angewendet wird, gezwungen, in manchen kann er dies fakultativ tun. Bei der Entscheidung über einen entsprechenden Gesetzesakt ist der Rat jedoch nicht an die Stellungnahme des EP gebunden Beispiele, in denen das Anhörungsverfahren Anwendung findet, sind die Agrar- und Steuerpolitik sowie die Regulierung des Wettbewerbs in der Union.

Das Parlament besitzt, anders als beispielsweise der Bundestag, kein explizites Initiativrecht zur Gesetzgebung. Dieses liegt bei der Kommission, die jedoch sowohl von Europäischem Parlament als auch vom Rat mit der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens beauftragt werden kann. Eine Ausnahme bildet das Recht des Europäischen Parlaments, ein einheitliches Wahlsystem für die Europawahlen auszuarbeiten (→ Wahlgrundlagen).

Haushalt

Das Budgetrecht ist eine der zentralen Kompetenzen des Europäischen Parlaments. Der Haushaltsplan der EU wird von der Europäischen Kommission vorgeschlagen. An dem Entwurf können dann durch den Rat und das Parlament Änderungen vorgenommen werden. Der gesamte Haushaltsplan der EU tritt erst in Kraft, nachdem er vom Europäischen Parlament gebilligt wurde.

Der Haushalt der EU wird unterschieden nach nicht-obligatorischen und obligatorischen Ausgaben. Bei der Festlegung der nicht-obligatorischen Ausgaben ist das Parlament in vollem Maße im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens beteiligt und hat das letzte Wort. Anders ist es bei den obligatorischen Ausgaben, welche in der Summe einen bedeutenden Teil des EU-Budgets ausmachen. Hier bestimmt letztendlich der Rat. Bei den obligatorischen Ausgaben handelt es sich um die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus Verträgen, abgeleitetem Recht, Abkommen, Übereinkommen sowie den internationalen und den privatrechtlichen Verträgen der Union ergeben. Darunter fallen auch die Agrarausgaben, die den größten Teil des EU-Haushalts ausmachen.

Die Unterscheidung von obligatorischen und den restlichen nicht-obligatorischen Ausgaben wird mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgeschafft, sodass künftig bei allen Ausgaben das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.

Kontrolle und Wahl

Das Europäische Parlament verfügt über zahlreiche Instrumente, mit denen es die übrigen Institutionen der EU kontrollieren kann. So kann die Kommission durch einen Misstrauensantrag, der mit der Mehrheit der Parlamentsmitglieder und zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gestellt wird, zum Rücktritt gezwungen werden. Das EP hat jedoch, anders als in parlamentarischen Demokratien, (noch) nicht die Möglichkeit, eine "Regierung" selbst einzusetzen, indem es einen "Regierungschef", also den Präsidenten der Kommission, wählt. Dieses Recht liegt – solange der Vertrag von Lissabon noch nicht in Kraft ist – beim Europäischen Rat.

Die Mitglieder der Europäischen Kommission müssen bislang von den Abgeordneten lediglich bestätigt werden. Im Jahr 2004 erhielt dieses Recht bei der Aufstellung der Kommission durch Kommissionspräsident José Manuel Barroso allerdings besondere Brisanz: Als sich abzeichnete, dass das Parlament den Vorschlag zur Zusammensetzung der Barroso-Kommission ablehnen würde, mussten strittige Personen ausgetauscht werden, um die Zustimmung des Parlaments zu erhalten. Auch ohne vertraglich verankerte Kompetenzen verfügt das EP damit indirekt über die Möglichkeit, Einfluss auf die Zusammensetzung der Kommission zu nehmen.


Kommissionspräsident José Manuel Barroso und Vizepräsidentin Loyola de Palacio del Valle-Lersundi bei der Bestätigung der Europäischen Kommission durch das Europäische Parlament im Juli 2004. Foto: EU.

Auch gegenüber den anderen Institutionen und den Mitgliedstaaten besitzt das Europäische Parlament Kontroll- und Untersuchungsrechte. Die Kommission, der Europäische Rat, der Rat der EU und die Mitgliedsstaaten haben beispielsweise Berichts- und Informationspflichten gegenüber dem Parlament. So stellt sich unter anderem der Präsident des Europäischen Rates zu Beginn seiner halbjährlichen Amtszeit der Anhörung durch das EP.

Als weitere Instrumente stehen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof sowie die Beauftragung des Europäischen Rechnungshofs zur Verfügung. In seinem Haushaltskontrollausschuss kontrolliert das Parlament, ob die im Plan beschlossenen Mittel zweckmäßig ausgegeben werden.

Systemgestaltung

Unter Systemgestaltung versteht man die Weiterentwicklung des politischen Systems der EU. Dies geschieht zum einen durch die Reform der Unionsverträge (Vertiefung), sowie durch den Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten (Erweiterung). Bislang ist das Europäische Parlament hier nur bedingt beteiligt, Hauptakteure sind die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten. Vor der Einberufung einer so genannten Regierungskonferenz zur Änderung der Verträge wird das Europäische Parlament lediglich angehört. Auch bei den Beitrittsprozessen kommt den Mitgliedstaaten eine tragende Rolle zu, zudem ist die Kommission bei den Verhandlungen aktiv beteiligt. Das Europäische Parlament wird über den Stand der Verhandlungen lediglich informiert. Nach Abschluss der Verhandlungen muss das EP dem Beitritt eines Staates mit absoluter Mehrheit der Abgeordneten zustimmen. Der Vertrag von Lissabon würde die Systemgestaltungskompetenzen des EP vor allem bei Vertragsrevisionen deutlich ausweiten: Künftig soll im Regelfall ein Konvent mit breiter parlamentarischer Beteiligung einberufen werden, um Änderungen am EU-Primärrecht vorzubereiten.

Öffentlichkeit

Das Europäische Parlament ist das Sprachrohr der Unionsbürger und -bürgerinnen. Es soll Wählerinteressen artikulieren, unterschiedliche Positionen zusammenfassen und die Bürgerinnen und Bürger für wichtige Anliegen mobilisieren. Die Ausführung dieser Funktion fällt dem Europäischen Parlament jedoch nach wie vor schwer. Die Arbeitsweise des Parlaments basiert unter anderem auf einer Konsensfindung zwischen den Parteien, da keine der großen Fraktionen über eine absolute Mehrheit verfügt (→ Zusammensetzung des EP). Dadurch ist für den Wähler nur schwer nachvollziehbar, welche Fraktion für welche Position steht. Die daraus resultierende mangelnde Präsenz des EP im Alltag der Bürger stellt einen bedeutenden Grund für das in den meisten Ländern geringe Interesse und die fallende Beteiligung an den Europawahlen dar (→ Kennzahlen).

Weiterführende Links

Europäisches Parlament - Deutschland

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