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Etappensieg beim Thema Auslandseinsätze

Das Bundesverfassungsgericht schafft mehr Rechtssicherheit für die Bundeswehr

10.07.2007 · Position von Thomas Bauer



Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 3. Juli 2007 ein Stück mehr Rechtssicherheit für den Einsatz deutscher Soldaten im Ausland geschaffen. Es wies eine Organklage der Bundestagsfraktion Die Linke gegen die Bundesregierung ab, in der die Antragssteller die Rechte des Deutschen Bundestages durch die Entscheidung der Bundesregierung zur Entsendung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen nach Afghanistan verletzt sahen.

Vorgeschichte

Das Urteil ist von besonderer Relevanz, da es sich in eine fortwährende Auseinandersetzung um die Verfassungsmäßigkeit von Auslands-Einsätzen der Bundeswehr und die schrittweise Erweiterung der Befugnisse der NATO unter Beteiligung der Bundsrepublik einreiht. Ausgangspunkt für diese Entwicklung war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 über den Einsatz von Bundeswehr-Soldaten auch außerhalb des eigentlichen Bündnisgebietes der NATO. Der Zweite Senat hatte damals entscheiden, dass solche Einsätze durchaus zulässig sind, da sie als Teil der Verpflichtung anzusehen sind, die sich aus einer Mitgliedschaft in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit ergeben: in diesem Fall die Umsetzung einer Resolution der Vereinten Nationen durch NATO-Kräfte. Gleichzeitig betonte das Gericht jedoch, dass der Einsatz der Bundeswehr dem Parlamentsvorbehalt unterliegt.

In einer weiteren Organklage der PDS aus dem Jahr 2001 gegen die Bundesregierung entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Zustimmung der Bundesregierung zum neuen strategischen Konzept der NATO aus dem Jahr 1999 ohne vorherige Zustimmung durch den Bundestag verfassungsgemäß war. Als Begründung wurde angeführt, dass es sich dabei nicht um eine Vertragsrevision handele, die im Rahmen einer zustimmungspflichtigen Gesetzgebung nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes die Zustimmung des Bundestages benötigt hätte, sondern lediglich um eine Fortentwicklung des Vertrags. Obwohl die Klage der PDS abgelehnt wurde, konnten die Antragsteller einen kleinen Teilerfolg für sich verbuchen. Das Gericht hatte explizit herausgestellt, dass nicht jede strategische Entwicklung der NATO als reine Fortentwicklung angesehen werden könne, besonders unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Abkehr vom friedenserhaltenden Charakter des Bündnisses.

Keine Vertragsänderung der NATO

Genau auf diesen letzten Punkt hatte sich die nun abgewiesene Klage bezogen. Die Antragsteller betonten, dass die NATO aus dem Jahr 2007 nicht mehr mit der Allianz von 1955 zu vergleichen sei. Mit dem Einsatz in Afghanistan - sowohl im Rahmen von ISAF als auch der Operation Enduring Freedom (OEF) - habe sich die Allianz weit über ihren ursprünglichen Aufgabenbereich hinaus entwickelt. Dadurch sei auch der friedenserhaltende Charakter nicht mehr gegeben. Die Abweisung der Klage durch das Bundesverfassungsgericht ist daher von besonderer Bedeutung. So erkannte das Gericht an, dass der Einsatz deutscher Soldaten in Afghanistan im Rahmen der ISAF-Mission der Sicherheit des euro-atlantischen Raumes diene, und sich damit innerhalb des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags bewege. In der Begründung geht das Gericht sogar noch einen Schritt weiter. Die regionale Begrenzung des Einsatzgebietes auf das alleinige Territorium der NATO sowie auf den euroatlantischen Raum sei von Anfang an nicht im Vertrag gegeben gewesen. Zur Abwehr eines Angriffs oder als Reaktion auf einen solchen war von vornherein der Einsatz außerhalb des Bündnisraums als mögliche Option im Raum gestanden. Damit sind unter Berücksichtigung der strategischen Fortentwicklung der Allianz in den Jahren 1992, 1994 und 1999 auch Maßnahmen zur Stabilisierung in weiter entfernten Regionen gerechtfertigt, um damit den Frieden und die eigene Sicherheit gewährleisten zu können.

Austausch der Aufklärungsergebnisse mit Enduring Freedom

In einem zweiten Punkt wurde auf die Verbindung zwischen ISAF und der Operation Enduring Freedom eingegangen. Beide Einsätze haben getrennte Zielsetzungen, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und klar abgegrenzte Verantwortungsbereiche. Der Einsatz der Tornados zur Unterstützung von ISAF steht daher nicht im Widerspruch zum friedenserhaltenden Charakter des Mission. Die restriktive Handhabe der Weitergabe von Aufklärungsergebnissen im Rahmen des Einsatzes der Tornado-Flugzeuge an die Kräfte der OEF wurde in der Urteilsbegründung explizit dargelegt. Generalinspekteur Wolfgang Schneiderhahn hatte im Rahmen der Verhandlungen hierzu detaillierte Angaben gemacht. Es erfolgt keine Echtzeit-Weitergabe der Informationen, vielmehr wird die Auswertung erst im Anschluss an die Flüge vorgenommen und unterliegt alleine der ISAF. Eine Weitergabe an OEF erfolge nur dann, wenn dies zur Durchführung der ISAF-Operation oder für die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich scheint. Dies ist auch im ISAF-Operationsplan geregelt. Offen bleibt, ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wie explizit zwischen einer erforderlichen Maßnahmen für ISAF und einer indirekten Unterstützung für die OEF unterschieden werden kann. In diesem Punkt zeigt sich eine nicht unerhebliche Schwachstelle des Urteils.

Fazit

Mit der Abweisung der Klage kann die Bundesregierung einen Erfolg für sich in der Auseinandersetzung um den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan verbuchen. Weder verstößt die Entsendung der Tornado-Aufklärungsflugzeuge dem Gebot der Friedenswahrung nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes, noch stellt die Entscheidung eine Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestags dar. Vor allem die Lösung des Einsatzgebiets der NATO vom euro-atlantischen Raum dürfte als Durchbruch in der Auseinandersetzung um Auslandseinsätze der Bundeswehr gesehen werden. Es unterstreicht die Urteilsbegründung aus dem Jahr 1994, in der die Bereitstellung von Streitkräften im Rahmen der NATO für Missionen der Vereinten Nationen als Beitrag für Stabilität und Frieden als wesentliches Merkmal des neuen strategischen Konzepts der NATO gewürdigt wurde. Die nun vorliegende Entscheidung folgt damit dem erweiterten Sicherheitsbegriff, der eine Beeinträchtigung von Stabilität und Sicherheit auch durch Entwicklungen in weiter entfernt liegenden Gebieten gegeben sieht. Zudem werden mit dem Urteil die einzelnen Schritte der strategischen Fortentwicklung der NATO nach 1990 verfahrenstechnisch für rechtens und inhaltlich als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Damit dürfte zumindest mittelfristig ein Schlussstrich unter die seit 1994 laufende Auseinandersetzung über die Verfassungsmäßigkeit der schleichenden Befugniserweiterung des Bündnisses gezogen sein. Kritisch erscheint es jedoch Teile der Urteilsbegründung auf interne Operationspläne der ISAF-Mission zu stützen, deren Umsetzung und indirekter Einfluss auf die Operation Enduring Freedom hinsichtlich Umfang und Qualität der Zusammenarbeit nicht im Detail verifizierbar ist.


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