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Menschenrechte in der EU

C·A·P-Kolloquium mit Dr. Peter G. Kirchschläger

19.12.2012 · C·A·P



„Eine Deklaration hat historisch betrachtet oftmals zur Konvention geführt.“

Am 11. Dezember durften die Teilnehmer des C·A·P-Forschungskolloquiums Dr. Peter G. Kirchschläger zu einem Vortrag zum Thema „Menschenrechte in der Europäischen Union“ mit anschließender Diskussion begrüßen. Dr. Kirchschläger ist Co-Gründer und Co-Leiter des Zentrums für Menschenrechtsbildung der Pädagogischen Hochschule der Zentralschweiz in Luzern. Zudem ist er für zahlreiche politische und zivilgesellschaftliche Organisationen in beratender Funktion im Bereich Menschenrechtsbildung tätig.


Dr. Peter G. Kirchschläger und Prof. Dr. Werner Weidenfeld

In seinem sehr informativen Vortrag umriss Dr. Kirschschläger das Verhältnis von Menschenrechten und Politik, die Rolle der Menschenrechte in der EU, Aufgaben der Menschenrechtsbildung sowie den aktuellen Stand im Forschungsbereich.

Zunächst definierte der Referent die vier relevanten Dimensionen von Menschenrechten. Neben ihrer moralischen Dimension, welche Menschenrechte als ethischen Appell begreift, der rechtlichen Sphäre der Verträge und Mechanismen der Einklagbarkeit und der historischen Dimension, deren Wurzeln Dr. Kirchschläger schon in der amerikanischen Verfassung und französischen Revolution verortet, sind Menschenrechte insbesondere auch etwas genuin Politisches. „Menschenrechte entstehen durch politischen Konsens.“ Sie sind in der Gesamtbetrachtung dynamisch. Dieses Spannungsfeld gegenüber der normativen Betrachtung von Menschenrechten (moralische Dimension) ist eine zentrale Herausforderung aller beteiligten Akteure.

Die politische Dimension zeigt sich für Dr. Kirschschläger insbesondere durch drei Faktoren: 1. Menschenrechte werden als politisches Argument funktionalisiert 2. Es besteht die Gefahr einer Instrumentalisierung von Menschenrechten 3. Menschenrechte können im politischen Prozess verletzt werden. Insbesondere schützen Menschenrechte aber auch einen freien Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozess.

Somit ist das Demokratieprinzip in der Idee des Menschenrechts inbegriffen. Problematisch wird dieser Zusammenhang, laut Kirchschläger, wenn demokratische Prozesse menschenrechtswidrige Outputs hervorbringen. Als Beispiel hierfür wurde insbesondere das Schweizer Minarettverbot thematisiert.

Hier äußerte der Referent eine seiner zentralen Forderungen: Menschenrechte, die vor allem Minderheiten schützen, sollten nicht durch Mehrheitsentscheide beschnitten werden können. Auf das Beispiel Minarettverbot angewandt zeigte er die zentrale Problematik auf. „Es ist absehbar, dass der europäische Menschenrechtsgerichtshof dieses Gesetz korrigieren wird.“ Eine Folge davon ist die problematische Relativierung eines demokratischen Volksentscheids von außen, welche der kulturellen Absicherung von Menschenrechten zuwiderlaufen könnte.

Seine zweite zentrale These betrifft die Verankerung von Menschenrechten. Diese sollten nicht nur Kern nationaler Verfassungen und föderaler Systeme sein, sondern explizit auch Teil von Unternehmensverfassungen. Um internationale Menschenrechtsverletzungen von Unternehmen einzuschränken, sollten diese laut Dr. Kirchschläger auch für Vergehen im Ausland rechtlich belangt werden können.

Auch für die EU nehmen Diskussionen um Menschenrechte einen hohen Stellenwert ein. Die Um- und Durchsetzung von Menschenrechten wird weithin als politische Aufgabe betrachtet (insbesondere durch den Europarat). Policy-Beispiele, in deren Zentrum Menschenrechte zur Disposition stehen, sind etwa die Diskussion um die EU- Außengrenzen sowie die Positionierung zu den derzeitigen politischen Entwicklungen in Ungarn. Für die Forschung ist hier insbesondere interessant, wie die EU als Akteur auf Menschenrechtsverstöße, aber auch auf bindende Regelwerke wie die UN-Menschenrechtsdeklaration reagiert.

Abschließend thematisierte der Vortragende die UN-Deklaration zur Menschenrechtsbildung. Aufgrund des partizipativen Prozesses, der viele Partikularinteressen zuließ, wurde die politische und rechtliche Verbindlichkeit in weiten Teilen abgeschwächt. Dennoch konnte man sich auf eine Betonung der Pflicht der Staaten zur Menschenrechtsbildung einigen. Diese soll als Recht aller Menschen wahrgenommen werden und vertieft in die länderspezifischen Bildungssysteme integriert werden. Unter anderem einigten sich die Teilnehmerländer auf eine Rechenschaftspflicht der Staaten über deren Tätigkeit, die zwar nicht verpflichtend, aber mittlerweile als allgemein akzeptierte Konvention betrachtet wird. Dieser Mechanismus ist laut Dr. Kirchschläger in vielen Fällen Schlüssel zur Durchsetzung von Vorhaben im Bereich Menschenrechte: „Politischer Druck der prozessual mit der Etablierung von Deklarationen verbunden ist, schafft oftmals die Grundlage für internationale Konventionen.“

In der anschließenden angeregten Diskussion wurden weitere Themenfelder im Forschungsbereich diskutiert. So etwa der Umgang mit Menschenrechten in den arabischen Staaten, die Nichtvereinbarkeit von Drohneneinsätzen mit Menschenrechten im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet und die möglichen Folgen eines neuen NPD- Verbotsverfahrens. Als relevantes Tool der Durchsetzung wurde für die Mehrzahl der Fälle die zunehmende Sanktionierung von Verstößen gegen etablierte Menschenrechtsnormen ausgemacht. Nach einer abschließenden, kontroversen Diskussion über die Probleme deutscher und europäischer Asylpolitik, zog der Referent ein eindrückliches Resümee: „ Menschenrechte sind nicht diskutabel, aber erklärbar. Nur weil deren Umsetzung in einigen Teilbereichen schwer ist, darf deren Gültigkeit nicht in Frage gestellt werden. Theorien sind gültig, solange sie überzeugend sind. Solange niemand gute Gründe findet, warum Gruppierungen von Menschenrechten ausgeschlossen werden sollten, sind diese absolut, schützenswert und verstärkt auf allen Ebenen zu integrieren.“